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Eine Verknüpfung zwischen dem Leistungspaket und den dafür von den Pensionsgästen geleisteten Entgelten liegt auch dann vor, wenn aus Werbegründen kein gesonderter Ausweis der auf die einzelnen Leistungen entfallenden Entgeltteile erfolgt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/9 Heft 1 und 2 v. 15.1.2001

§ 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972

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