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Aus dem Gesetz kann keine besondere Fristsetzung für die Vornahme eines Widerspruches entnommen werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/10 Heft 1 und 2 v. 15.1.2001

§ 11 Abs 7 UStG 1972

1. Nach § 11 Abs 7 UStG 1972 verliert eine Gutschrift die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht. Ein solcher Widerspruch ist dann nicht mehr zu beachten, wenn der Empfänger der Gutschrift durch Leistung seiner Unterschrift auf der Abrechnung der Erteilung der Gutschrift ausdrücklich zugestimmt hat.

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