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Werden zwischen der Mutterges und ihren Tochterges die Aufgaben einer Personalberatung nach einzelnen Gebieten untereinander aufgeteilt, dann liegt eine Arbeitsteilung in Form einer Nebenordnung im Konzern vor,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/8 Heft 1 und 2 v. 15.1.2001

wodurch eine wirtschaftliche Eingliederung nicht gegeben ist

§ 2 Abs 2 Z 2 UStG 1972

1. Fehlen die für eine wirtschaftliche Eingliederung wesentlichen Kriterien, nämlich ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang und damit eine aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeit, dann liegen die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht vor, selbst wenn die finanzielle und die organisatorische Eingliederung gegeben sind.

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