vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Gebührenbefreiung gem § 53 Abs 3 WFG 1984 wenn Bausparkassendarlehen nicht unmittelbar zur Errichtung der Wohnung dient, oder ein anderer als der Bausparer die Wohnung errichtet.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/292 Heft 18 v. 15.9.2001

Für das in § 6 und § 7 GEG 1962 geregelte Verfahren sind nach stRsp des VwGH die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen

§ 53 Abs 3 WFG 1984

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!