insb des § 183 Abs 4 BAO - anzuwenden. Befinden sich die durch Leitungen - das können auch Rohrleitungen sein - verbundenen Anlagen und Einrichtungen in mehreren Gemeinden, so bilden sie nach Lehre und Rsp eine mehrgemeindliche Betriebsstätte iSd § 29 BAO
§ 1 lit a BAO