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Sind Grundstückskäufer aufgrund eines ihnen vorgegebenen Vertragsgeflechtes in ein bereits fertig geplantes Bauprojekt eingebunden, zählen auch die Baukosten zur Gegenleistung iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 („Bauherrenproblem“)

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/291 Heft 18 v. 15.9.2001

§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG

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