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Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung folgt, dass unselbstständige Nebenleistungen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/271 Heft 17 v. 1.9.2001

eine unselbstständige Nebenleistung ist dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt

§ 21 Abs 1 BAO

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