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Die Befreiungsbestimmung für Pfandrechte für dieselbe Forderung, die an einem Grundbuchskörper und an einem Bauwerk erworben wird, knüpft an dieselben Voraussetzungen an

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/270 Heft 17 v. 1.9.2001

wie die Befreiungsbestimmung hinsichtlich der Simultanhypotheken; entscheidend für die Anwendung der Befreiungsbestimmung ist daher, dass das Grundbuchsgericht ohne weiteres beurteilen konnte, dass das Pfandrecht für dieselbe Forderung eingetragen wird

§ 13 TP 9 Anm 7 GGG

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