(„Anerkennung einer sonstigen Voraussetzung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit“) hat zur Voraussetzung, dass damit eine neue Berechtigung verliehen werden muss; wird hingegen nur die behördliche Kenntnisnahme gesetzlich vorgeschrieben, so besteht Gebührenfreiheit
§nl 14 TP 2 Abs 1 Z 1 GebG idF 1985/557