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Der durch das AbgÄG 1985 in § 14 TP 2 Abs 1 Z 1 GebG neu geschaffene dritte Tatbestand

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/269 Heft 17 v. 1.9.2001

(„Anerkennung einer sonstigen Voraussetzung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit“) hat zur Voraussetzung, dass damit eine neue Berechtigung verliehen werden muss; wird hingegen nur die behördliche Kenntnisnahme gesetzlich vorgeschrieben, so besteht Gebührenfreiheit

§nl 14 TP 2 Abs 1 Z 1 GebG idF 1985/557

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