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Nicht jeder Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des B; dies hängt davon ab, ob die Beh bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen B hätte gelangen können,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/273 Heft 17 v. 1.9.2001

was die Partei vor dem VwGH soweit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom VwGH nicht ausgeschlossen werden kann; befinden sich durch Leitungen (auch Rohrleitungen) verbundenen Anlagen und Einrichtungen in mehreren Gemeinden, so bilden eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, wenn sie in räumlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein Ganzes darstellen

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