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Die Auffassung, ein B könne mangels Begründung keine rechtlichen Wirkungen entfalten, ist unzutreffend

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/274 Heft 17 v. 1.9.2001

§ 93 Abs 2 und Abs 3 lit a BAO

§ 212 Abs 1 BAO

§ 218 Abs 2 BAO

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