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Ein Wertfortschreibungsbescheid kann hinsichtlich des Wertes der wirtschaftlichen Einheit, nicht aber hinsichtlich der Art des Bewertungsgegenstandes angefochten werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/259 Heft 16 v. 15.8.2001

Ein WertfortschreibungsB kann hinsichtl des Wertes der wirtschaftlichen Einheit, nicht aber hinsichtl der Art des Bewertungsgegenstandes angefochten werden. In der Entscheidung über die Berufung gegen den WertfortschreibungsB kann daher keine Artfortschreibung vorgenommen werden. In einer solchen Berufungsentscheidung kann es aber ggf ua dadurch zu einer Änderung des festgestellten Wertes kommen, dass ein Teil der vorher erfassten Grundfläche aus dem Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens ausgeschieden wird, weil sich dessen Verwendung für einen landwirtschaftlichen Hauptzweck ergibt.

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