für den Bereich der Einhebungsverjährung den Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen nicht mehr aufrecht und bekannte sich zur Auffassung der anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen; dies hat auch für den Bereich der Bemessungsverjährung zu gelten
§ 6 Abs 1 und Abs 2 BAO