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Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs 2 BAO ist nur dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit für sich die unmittelbare Zweckerfüllung ist, wenn die Tätigkeit also Teil des ideellen Zweckes ist;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/248 Heft 15 v. 1.8.2001

entbehrliche Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs 1 BAO dienen den begünstigten Zwecken, ohne vom ideellen Zweck mitumfasst zu sein

§ 45 BAO

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