durch eine entsprechende Gewinnverteilungsabrede nicht erreicht werden. Aus dem Erlass des BMF vom 24. 10. 1988, Zl 06 0250/5-IV/6/88, AÖFV 1988/365 über die steuerliche Anerkennung eines rückwirkenden Gesellschaftereintritts können keine subjektiven Rechte abgeleitet werden
§ 2 Abs 5 und Abs 6 EStG 1988