mit deren Geltendmachung durch den Gläubiger nicht zu rechnen ist, bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden
§ 4 Abs 1 EStG 1988
§ 5 EStG 1988
mit deren Geltendmachung durch den Gläubiger nicht zu rechnen ist, bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden
§ 4 Abs 1 EStG 1988
§ 5 EStG 1988