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Die - rückwirkende - Zurechnung des gesamten Gewinnes eines Wirtschaftsjahres kann - bei unterjähriger Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft -

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/173 Heft 11 v. 1.6.2001

durch eine entsprechende Gewinnverteilungsabrede nicht erreicht werden. Aus dem Erlass des BMF vom 24. 10. 1988, Zl 06 0250/5-IV/6/88, AÖFV 1988/365 über die steuerliche Anerkennung eines rückwirkenden Gesellschaftereintritts können keine subjektiven Rechte abgeleitet werden

§ 2 Abs 5 und Abs 6 EStG 1988

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