§ 289 BAO
Die Abweisung einer Berufung als unbegründet ist so zu werten, als ob die Berufungsbeh einen mit dem angef B im Spruch übereinstimmenden B erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angef B tritt (vgl die bei Ritz, BAO-Kommentar2 Tz 3 zu § 289 BAO, zit Jud).