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FinStrG § 56 Abs 2, § 58 Abs 3, § 99 Abs 1; Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen Art 3, Art 5, Art 14; BAO § 111:

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/171 Heft 10 v. 15.5.2001

Der Anwendungsbereich des „Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen“, umfasst auch die Rechtshilfe im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens; für die Durchführung des Rechtshilfeersuchens sind die Bestimmungen des FinStrG anwendbar; Zwangsstrafen bei juristischen Personen, die gem §§ 80 ff BAO eines gesetzlichen Vertreters bedürfen, dürfen auch gegen den Vertretenen festgesetzt werden; die Verhängung einer Zwangsstrafe setze kein entsprechendes ausdrückliches Ersuchen der deutschen Beh voraus; Rechtswidrigkeit wegen fehlender Zurechenbarkeit der Androhung der Zwangsstrafe

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