§ 4 Abs 4 EStG 1988
Dem Verzicht eines Einzelunternehmers auf Forderungen an eine GmbH, deren Anteile er im Privatvermögen hält, kommt kein Betriebsausgabencharakter zu.
§ 4 Abs 4 EStG 1988
Dem Verzicht eines Einzelunternehmers auf Forderungen an eine GmbH, deren Anteile er im Privatvermögen hält, kommt kein Betriebsausgabencharakter zu.