§ 4 Abs 1 EStG 1988
§ 6 Z 3 EStG 1988
1. Im Beschwerdefall ist strittig, ob zu den jeweiligen Bilanzstichtagen gem § 4 Abs 1 EStG 1988 zu erfassende und gem § 6 Z 2 lit a leg cit zu bewertende Verbindlichkeiten aufgrund von Besserungsvereinbarungen vorgelegen haben: Die Vereinbarung einer möglichen Schuldtilgung vor Erreichen der Rückzahlungsverpflichtung impliziert, dass eine Schuld dem Grunde nach schon vor Eintritt der ausbedungenen Besserungskriterien besteht. Dafür spricht im Übrigen auch die Verzinslichkeit der „noch nicht rückgezahlten Beträge“, die in den Besserungsvereinbarungen der Streitjahre zwar unterschiedlich, aber bei beiden Varianten unabhängig vom Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen wurde. Die ggstdl Besserungsverpflichtungen sind daher ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach viel eher gestundeten als aufschiebend bedingten betrieblichen Verbindlichkeiten gleichzuhalten. Eine entsprechende Passivpost ist - da die Schuld dem Grunde nach bereits entstanden ist - auch dann anzusetzen, wenn ein Rückzahlungsverlangen seitens der Gläubiger aufgrund der gemachten Zusagen rechtlich (noch) nicht durchgesetzt werden kann.