§ 2 Abs 3 EStG 1972
Gelingt es im Rahmen eines Kunst- und Antiquitätenhandels frühestens nach 20 Jahren, ein positives Gesamtergebnis zu erwirtschaften, so liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei vor. Dieser Zeitraum kann für eine Handelstätigkeit als nicht mehr absehbar angesehen werden.