§ 22 Z 1 lit b EStG 1988
Eine Tätigkeit ist der Berufstätigkeit der Ziviltechniker nur dann „unmittelbar ähnlich“, wenn sie dem Berufsbild von Ziviltechnikern in seiner Gesamtheit nahe kommt. Die Ähnlichkeit mit einer Teiltätigkeit dieses Berufsbildes reicht nicht aus.