§ 34 EStG 1988
Freiwillig getätigte Aufwendungen können nach § 34 EStG ebenso wenig Berücksichtigung finden wie Aufwendungen, die vom StPfl vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der StPfl aus freien Stücken entschlossen hat (vgl zB E 4. 4. 1990, 89/13/0100, und 19. 3. 1998, 95/15/0024)