§ 236 Abs 1 BAO
Sachverhalt: Mit B vom 14. 8. 1997 wurde der Bf ein Agrarmarketingbeitrag für die Haltung von Legehennen iHv 16.800 öS vorgeschrieben. Die Bf erhob gegen diesen B Berufung; die Berufung wurde mit B des BMLF vom 30. 10. 1997 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde gem § 212a Abs 5 BAO der Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung des Beitrages verfügt.