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Erhöhte Mitwirkungspflicht bei außergewöhnlichem und unüblichem Sachverhalt;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/168 Heft 8 v. 15.4.2000

für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung sind genaue Feststellungen über das Naheverhältnis zu einem Anteilinhaber notwendig; zu den Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 zählen auch Geschenke an Kunden und deren Mitglieder

§ 115 BAO, § 167 Abs 2 BAO, § 260 Abs 2 BAO

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