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Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen, sondern auf den Inhalt an; die Einbringung eines Vorlageantrages vor Bekanntgabe der BVE entfaltet grundsätzlich keine rechtliche Wirkung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/170 Heft 8 v. 15.4.2000

§ 273 Abs 2 BAO, § 276 Abs 1 BAO, § 284 Abs 1 BAO

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