Unerlässliches Erfordernis eines steuerlich relevanten Überstundenpauschalübereinkommens ist eine Vereinbarung über die Anzahl der in den Gesamtstundenleistungen enthaltenen und zu leistenden Überstunden;
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/156 Heft 8 v. 15.4.2000
eine Aufzeichnung über geleistete Überstunden ersetzt eine entsprechende Vereinbarung nicht