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Es besteht kein Rechtsanspruch auf Nachsicht von der Rückforderung gem § 26 Abs 4 FLAG; gutgläubiger Verbrauch der bezogenen Familienbeihilfe ist rechtlich ohne Bedeutung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/157 Heft 8 v. 15.4.2000

§ 2 Abs 1 lit d FLAG, § 26 Abs 1 und Abs 4 FLAG

Sachverhalt: Im Beschwerdefall ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Mai bis Juli 1995 sowie die Monate März bis Juni 1996 in Bezug auf die am 2. 2. 1974 geborene Tochter Jasmine (im Folgenden: Tochter) der Bf strittig.

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