Art 132 B-VG
§ 36 Abs 2 VwGG
Die Einbringung einer Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG - im Gegensatz zur Einbringung eines Devolutionsantrages - zieht noch nicht den Übergang der Zuständigkeit der säumigen Verwaltungsbeh auf den VwGH nach sich, sondern erst der ungenützte Ablauf der nach § 36 Abs 2 VwGG eingeräumten Frist.