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Die Einbringung einer Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG zieht noch nicht den Übergang der Zuständigkeit der säumigen Verwaltungsbeh auf den VwGH nach sich, sondern erst der ungenützte Ablauf der nach § 36 Abs 2 VwGG eingeräumten Frist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/443 Heft 20 v. 15.10.2000

Art 132 B-VG

§ 36 Abs 2 VwGG

Die Einbringung einer Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG - im Gegensatz zur Einbringung eines Devolutionsantrages - zieht noch nicht den Übergang der Zuständigkeit der säumigen Verwaltungsbeh auf den VwGH nach sich, sondern erst der ungenützte Ablauf der nach § 36 Abs 2 VwGG eingeräumten Frist.

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