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Für Steuerperioden vor dem 1. 1. 1995, liegt bei der Besteuerung von alkoholischen Getränken kein Verstoß gegen Art 14 des EWR-Abkommens vor;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/442 Heft 20 v. 15.10.2000

erfolgt die Vorschreibung des Säumnis- und Verspätungszuschlages gesamthaft für die Jahre 1991 bis 1995, und können die Beträge nicht getrennt werden, so erweist sich wegen des Wegfalls eines Teiles des vorgeschriebenen Säumnis- und Verspätungszuschlages die gesamte Vorschreibung als rechtswidrig

Art 14 EWR-Abkommen:

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