erfolgt die Vorschreibung des Säumnis- und Verspätungszuschlages gesamthaft für die Jahre 1991 bis 1995, und können die Beträge nicht getrennt werden, so erweist sich wegen des Wegfalls eines Teiles des vorgeschriebenen Säumnis- und Verspätungszuschlages die gesamte Vorschreibung als rechtswidrig
Art 14 EWR-Abkommen: