ungeachtet einer allfälligen Auszahlung von Gewinnen als auch Freispielumsätze; die Anwendung eines Vervielfachers von 1,8 auf den Kassainhalt gilt dabei als marktüblich; kein Rechtsanspruch auf eine mündliche Verhandlung, wenn diese erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben beantragt worden ist
§ 4 Abs 5 UStG 1972: