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Zur Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs 5 UStG 1972 gehören sowohl sämt­liche in den Automaten eingeworfene Bargeldbeträge

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/435 Heft 20 v. 15.10.2000

ungeachtet einer allfälligen Auszahlung von Gewinnen als auch Freispielumsätze; die Anwendung eines Vervielfachers von 1,8 auf den Kassainhalt gilt dabei als marktüblich; kein Rechts­anspruch auf eine mündliche Verhandlung, wenn diese erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben beantragt worden ist

§ 4 Abs 5 UStG 1972:

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