ändert nichts an dem Umstand, dass die Zuwendung selbst von keiner Gegenleistung abhängig ist; beim gemeinen Wert iSd § 10 BewG handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist, und zwar ausgehend von einem objektiven Maßstab
§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG