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Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 3 Abs 8 UStG 1972 ist, dass der Abnehmer zu Beginn der Beförderung oder Versendung feststeht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/434 Heft 20 v. 15.10.2000

§ 3 Abs 8 UStG 1972

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