§ 85 BAO, § 216 BAO, § 239 BAO
1. Ein Guthaben iSd § 239 Abs 1 BAO entsteht erst dann, wenn auf einem AbgKto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben AbgabenKto per Saldo ein Überschuss zugunsten des AbgPfl besteht.