§ 93 Abs 3 lit a BAO, § 184 Abs 1 BAO, § 288 Abs 1 lit d BAO
§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG und § 20 Abs 8 ErbStG
Auch Schätzungsergebnisse unterliegen nach Maßgabe des § 93 Abs 3 lit a bzw des § 288 Abs 1 lit d BAO der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen.