§ 250 Abs 1 lit c, § 275 BAO
Beantragt ein AbgPfl, er möge „erklärungsgemäß“ veranlagt werden, so kann dies nur dann als Erklärung iSd § 250 Abs 1 lit c BAO gewertet werden, wenn tatsächlich eine solche Abg-Erklärung eingereicht wurde. Andernfalls bleibt die Erklärung inhaltslos.