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Zweck der gem § 275 einzuhaltenden Mängelbehebungsfrist. Ermessensübung bei Fristsetzung und Fristverlängerung gem § 275;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/25 Heft 1 und 2 v. 15.1.2000

kein Ermessensfehler, wenn Entscheidung über Fristverlängerung erst nach erfolgter Nachholung der Berufungsbegründung erfolgt. Einer Berufungsvorentscheidung kommt nicht automatisch die Bedeutung einer Bewilligung der Verlängerung der Mängelbehebungsfrist zu. Keine fristhemmende Wirkung bei einem Antrag auf Verlängerung der gem § 275 gesetzten Frist

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