§ 207 Abs 2 BAO
§ 74 Abs 2 ZollR-DG
1. Für vor dem EU-Beitritt Österreichs entstandene Eingangsabgabenschuldigkeiten blieben die damaligen Verjährungsfristen anwendbar.
§ 207 Abs 2 BAO
§ 74 Abs 2 ZollR-DG
1. Für vor dem EU-Beitritt Österreichs entstandene Eingangsabgabenschuldigkeiten blieben die damaligen Verjährungsfristen anwendbar.