Art 23, 25, 38, 90 EG
1. Der Anwendungsbereich des Art 28 EG erfasst solche Beeinträchtigungen nicht, für die sonstige spezifische Vertragsvorschriften gelten, so dass die in den Art 23 und 25 EG sowie Art 90 EG bezeichneten Beeinträchtigungen fiskalischer Art oder mit zollgleicher Wirkung nicht dem Verbot des Art 28 EG unterliegen.