welche nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben ist; da die Verpächterhaftung des § 5 Abs 2 W GetrStG im Gegensatz zur Vertreterhaftung nicht als Ausfallshaftung konstruiert ist, ist der Verpächter gegenüber dem Gf der Pächterin primär heranzuziehen
§ 5 Abs 2 WGetrStG