BAO: §§ 236, 237 BAO
1. Die Voraussetzungen für die Entlassung eines einzelnen Gesamtschuldners aus dem Gesamtschuldverhältnis gem § 237 BAO sind grundsätzlich dieselben wie für die Nachsicht gem § 236 BAO, nämlich die Unbilligkeit der Einziehung der Abg, für welche ein Gesamtschuldner (potenziell oder aktuell) einzustehen hat.