Eine Rückstellungsbildung setzt voraus, dass nach den am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnissen das Bestehen einer Schuld ernsthaft droht
§ 4 Abs 1 EStG 1973
Sachverhalt: Der Bf betreibt ein Hotel in B. Mit Pachtvertrag vom 27. 5. 1982 pachtete er von der K-KG den in den Kellerräumen eines Hauses in I gelegenen Nachtklub um den Bestandzins von monatlich 15.500 S. Das Pachtverhältnis war auf zehn Jahre festgelegt. In Pkt IX. des Pachtvertrages wird festgelegt, dass der Pächter die gesamten Einbauten und das Inventar um einen Ablösebetrag von 3,3 Mio S in sein Eigentum übernimmt.