StundungsB braucht keine Ausführungen über die Rechtsnormen zu enthalten, die zum Entstehen der Steuerschuld geführt haben; eine Berufung steht der Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung nicht entgegen
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/388 Heft 17 v. 1.9.2000