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StundungsB braucht keine Ausführungen über die Rechtsnormen zu enthalten, die zum Entstehen der Steuerschuld geführt haben; eine Berufung steht der Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung nicht entgegen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/388 Heft 17 v. 1.9.2000

BAO: § 212 BAO, § 217 BAO, § 218 BAO, § 254 BAO

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