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Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann nicht durch Nachsicht (sachliche Unbilligkeit) behoben werden;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/389 Heft 17 v. 1.9.2000

Änderungen im Betriebsvermögen zwischen der Feststellung des Einheitswertes und dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung bleiben unberücksichtigt; Kriterien einer persönlichen Unbilligkeit

§ 236 BAO

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