Änderungen im Betriebsvermögen zwischen der Feststellung des Einheitswertes und dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung bleiben unberücksichtigt; Kriterien einer persönlichen Unbilligkeit
§ 236 BAO
Änderungen im Betriebsvermögen zwischen der Feststellung des Einheitswertes und dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung bleiben unberücksichtigt; Kriterien einer persönlichen Unbilligkeit
§ 236 BAO