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Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/387 Heft 17 v. 1.9.2000

die Haftungsinanspruchnahme setzt nicht voraus, dass die AbgSchuld dem Primärschuldner gegenüber überhaupt geltend gemacht wurde

§ 11 BAO

1. Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwbeh Verfahren voraus, mit dem der zur Haftung Herangezogene als Verurteilter eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde.

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