die Haftungsinanspruchnahme setzt nicht voraus, dass die AbgSchuld dem Primärschuldner gegenüber überhaupt geltend gemacht wurde
§ 11 BAO
1. Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwbeh Verfahren voraus, mit dem der zur Haftung Herangezogene als Verurteilter eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde.