können als wissenschaftlich anerkannte Methoden zur Beteiligungsbewertung angesehen werden, zur Aktivierung der Dividende vor dem Zustandekommen des Gewinnausschüttungsbeschlusses kann es nur dann kommen, wenn zum Bilanzstichtag die Ausschüttung eines bestimmten Gewinnanteils durch die Unterges bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bereits festgestanden ist; die Rückzahlung des in die Kapitalges eingelegten Kapitals führt nicht zu Kapitalerträgen, sondern zu einer Minderung des Beteiligungsansatzes