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Der Einheitswert kommt nur dann als Streitwert in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist; die Zusammenrechnung von geltend gemachten Ansprüchen gilt sowohl für materielle als auch für formelle Streitgenossen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/378 Heft 16 v. 15.8.2000

GERICHTSGEBÜHREN

GGG §§ 14, 15

JN: §§ 54-60

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