§ 8 Abs 2 KStG 1988
§ 34 Abs 1 BAO, § 39 Z 2 und Z 4 BAO
1. Der VwGH vertritt die Auffassung, dass Gewinnausschüttungen und sonstige Zuwendungen iSd § 39 Z 2 BAO nicht nur dann vorliegen, wenn die Körperschaft aufgrund erwirtschafteter Gewinne Auszahlungen tätigt. Der Übertragung von Geld und Sachgütern ist es gleichzuhalten, wenn die Körperschaft Dienstleistungen ohne (angemessene) Gegenleistung erbringt. Gewinnausschüttungen bzw sonstige Zuwendungen iSd zitierten Bestimmung liegen daher auch in der unentgeltlichen darlehensweisen Überlassung von Kapital sowie in der unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Gegenständen.