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Kosten für die Beschäftigung einer Hausgehilfin sind bei einer Ärztin mit entsprechend hohen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung gem § 34 EStG 1988 abzugsfähig

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/331 Heft 14 v. 15.7.2000

§ 34 EStG 1988

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